Kinder mit dem Wohnsitz in Deutschland und Kinder mit Migrationshintergrund, die sich in Deutschland aufhalten, haben ein Recht auf Bildung. Die Sorgeberechtigten haben die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind am Unterricht einer Schule teilnimmt.
Nach deutschem Recht ist die Einschulungsvoraussetzung das Alter eines Kindes - die Vollendung seines 6. Lebensjahres. Maßgeblich ist der Stichtag des Geburtstages, der im jeweiligen Bundesland festgelegt ist – der kann sehr unterschiedlich sein. Das heißt zum Beispiel: Im Bundesland A ist der Stichtag der 30. Juni 2025. Wird dein Kind genau bis oder an diesem Datum 6 Jahre alt, wird es im gleichen Kalenderjahr zum Beginn des Schuljahres 2024 eingeschult. Im Bundesland B ist der Stichtag der 30. September 2025. Wird dein Kind genau bis oder an diesem Datum 6 Jahre alt, wird es ebenso im gleichen Kalenderjahr zum Beginn des Schuljahres 2025 eingeschult. Auch wenn das bedeutet, dass die Kinder unterschiedlicher Bundesländer zum Schuljahresbeginn in ihrem Alter kleine Abweichungen voneinander haben können, ist das unerheblich, weil auch der Termin der Einschulung in jedem Bundesland unterschiedlich ist.
Neben dem Alter des Kindes ist seine Schulfähigkeit - die Schulreife – eine entscheidende Voraussetzung für den Start in die Schule. Die Schulreife wird in einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, die meist im Herbst des vorangehenden Schuljahres stattfindet. Diese Untersuchung ist verpflichtend wahrzunehmen.
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